Europa: Präzisierungen zu Homosexualität als Asylgrund des Gerichtshofs der Europäischen Union

Gerichtshof der Europäischen Union: Asyl für Verfolgte Homosexuelle.

Personen, die in ihrem Herkunftland verfolgt werden, haben grundsätzlich Anrecht auf Asyl – auch in der Schweiz. Die Bedrohung muss jedoch konkret sein, und in jedem Einzelfall glaubhaft gemacht werden. Das macht es – wenn noch nichts lebensbedrohendes passiert ist – besonders schwierig, wenn die Verfolgung etwa vom Familienclan, von der Dorfgemeinschaft ausgeht, und nicht vom Staat.

Das Schweizer Asylrecht kennt die „besondere Berücksichtigung von frauenspezifischen Fluchtgründen“. Das Anliegen, eine vergleichbare Formulieren für verfolgte LGBTI festzuschreiben, scheiterte an der bürgerlichen Mehrheit des Schweizer Parlaments am 3. März 2010 mit 125 zu 64 Stimmen.

Der Gerichtshof der EU bezeichnete in seinem Urteil vom 7. November Homosexuelle als «soziale Gruppe» im Sinne der Flüchtlingskonvention. Die Schweiz tut sich schwer damit, ist nicht überraschend. Als klares, positives Signal ist die Aussage des Gerichts zu werten, „Verstecken sei nicht zumutbar“. Mit diesem Argument (verstecken Sie Sich doch) wies die Schweiz eine ganz reihe von Asylgesuchen ab. Insgesamt werten wir das Urteil jedoch eher als Rückschlag. Sie News und TA-Bericht.

Amnesty News: EU Court ruling a setback for refugees (Englisch)

Argumente von Amnesty Schweiz im Tagesanzeiger vom 11.11.2013:
Homosexualität ist ein Asylgrund (PDF)
TA, 08.11.2013: Homosexualität als Asylgrund

Originalquelle: Entscheid vom 7.11.2013 des Gerichtshofs der Europäischen Union (Deutsch)

Asly-Petition von der Bundesversammlung eingereicht mit 125 zu 64 abgelehnt (März 2010)