INFORMATIONEN FÜR ASYLSUCHENDE

LANGUAGE / LANGAGE / ЯЗЫК / لغة

UNSER ANGEBOT FÜR LGBT ASYLSUCHENDE, DIE SICH IN DER SCHWEIZ AUFHALTEN

  • Soziale Kontakte und persönliche Gespräche
  • Information und Beratung
  • Vernetzung mit Fachstellen
  • Vernetzung mit LGBT Organisationen
  • Begleitung zu Behörden und Beratungsstellen
  • Begleitung zu kulturellen und sozialen Anlässen
  • Vernetzung mit anderen LGBT Asylsuchenden
  • Gefangenenbesuche

Kontaktiere uns: 

Alle informationen werden vertraulich behandelt.

SMS: +41 78 677 47 29.

[si-contact-form form=’1′]

Infotmationen zum Asylverfahren

Asyl kann nur in der Schweiz beantragt werden. Problematisch ist die Einreise in die Schweiz. Die Schweiz ist mit einem Ring „sicherer Drittstaaten“ umgeben.

Asylbewerber und Asylbewerberinnen, die auf dem Landweg in die Schweiz einreisen, können das nur über einen solchen Drittstaat. Da sie aber dort – so der Gesetzgeber – Sicherheit vor Verfolgung hätten finden können, wird ihnen die Einreise verweigert. Dabei spielt es keine Rolle, wenn unbekannt bleibt, über welchen Drittstaat die Asylbewerber eingereist sind. Es reicht aus, wenn feststeht, dass sie auf dem Landweg eingereist sind.

Ist der sichere Drittstaat bekannt, über den die Einreise erfolgt ist, werden die Asylbewerber und Asylbewerberinnen dorthin abgeschoben. Wenn sie von den Grenzbehörden im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Einreise angetroffen werden, werden sie sofort zurückgeschoben.

Ist nicht bekannt, über welchen sicheren Drittstaat die Asylbewerber und Asylbewerberinnen eingereist sind, können sie in keinen Drittstaat zurückgeschoben werden.

Sie dürfen in solchen Fällen auch nicht in ihr Herkunftsland zurückgeschoben werden, wenn dort ihr Leben, ihre körperliche Unversehrtheit oder ihre Freiheit wegen ihrer sexuellen Ausrichtungen bedroht ist. Sie werden dann im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt.

Die Asylbewerber und Asylbewerberinnen müssen schon bei ihrer ersten Anhörung alle Tatsachen vortragen, die ihre Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihnen drohenden ernsthaften Schadens begründen. Damit Ihr Vorbringen glaubhaft erscheint, müssen sie ihre persönlichen Erlebnissen und die in ihre Sphäre fallenden Ereignissen lückenlos und ohne wesentliche Widersprüche so schildern, dass der behauptete Asylanspruch glaubhaft erscheint. Ihre Schilderung muss konkret, anschaulich und detailreich sein.

Spätere Berichtigungen oder Ergänzungen (gesteigertes Vorbringen) werden als unglaubwürdig abgetan und führen zur Ablehnung des Antrags, weil das Vorbringen insgesamt unglaubwürdig sei.

Wenn die Asylbewerber und Asylbewerberinnen glaubhaft machen können, dass sie vor ihrer Flucht wegen ihrer Homosexualität verfolgt worden sind, wird angenommen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland erneut verfolgt werden.

Wenn die Asylbewerber und Asylbewerberinnen ihr Herkunftsland unverfolgt verlassen haben, weil sie ihre sexuelle Orientierung geheim gehalten haben, wird geprüft, ob sie dies aus Angst vor Verfolgung getan haben oder weil sie ihre Familie oder ihre Freunde nicht bloßstellen wollten.

Wenn sie aus Angst vor Verfolgung diskret gelebt haben, wird der Flüchtlingsschutz bewilligt.

Wenn sie dagegen diskret gelebt haben, um niemanden zu brüskieren, wird angenommen, dass sie diesen Lebensstil für sich akzeptieren. Der Flüchtlingsschutz wird dann abgelehnt.

Eine ausführliche Schilderung des Asylrechts finden Sie in unserem Ratgeber Asylrecht für Lesben und Schwule