Das mazedonische Parlament debattiert derzeit den Verfassungszusatz Nr. 33. Falls er angenommen wird, wäre der Begriff „Ehe“ in der Verfassung ausschließlich als Verbindung zwischen Mann und Frau definiert. Der Verfassungszusatz diskriminiert Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle (LGBTI), da er sie in ihrem Recht auf Familienleben einschränkt und ihnen sämtliche reproduktiven und sozialen Rechte vorenthält, die mit einer Ehe einhergehen.

Macedonia Rainbow

Am 1. Juli legte die mazedonische Regierung dem Parlament sieben Vorschläge für Verfassungszusätze vor, darunter auch den Verfassungszusatz Nr. 33. In seiner aktuellen Form definiert er den Begriff „Ehe“ ausschließlich als Verbindung zwischen Mann und Frau. Am 27. August waren alle Vorschläge inhaltlich debattiert und mehrheitlich angenommen worden. Ende Otkober soll abschließend über die Verfassungszusätze abgestimmt werden.

Ein früherer Vorschlag über den Verfassungszusatz Nr. 33 definierte auch die eingetragene Lebensgemeinschaft bzw. jede Form von eingetragener Lebenspartnerschaft sehr eng, nämlich ausschließlich als Verbindung zwischen Mann und Frau. Infolge einer Stellungnahme der Venedig-Kommission zu dem Verfassungszusatz kündigte der mazedonische Justizminister am 16. Oktober allerdings an, diesen Teil aus dem Zusatz zu streichen. Verfassungszusätze müssen mit einer Zweidrittelmehrheit im Parlament gebilligt werden. Dies ist sehr wahrscheinlich, da die wichtigste Oppositionspartei, die derzeit das Parlament boykottiert, weniger als ein Drittel der Sitze innehat.

Der Verfassungszusatz Nr. 33 wurde formuliert, um die Ehe verfassungsrechtlich auf eine Art und Weise zu definieren, die „die Interessen von Ehepartner_innen sowie der Familie und der Gesellschaft abbildet“. Indem der Verfassungszusatz die Ehe jedoch nur als Verbindung von Personen unterschiedlichen Geschlechts definiert, werden LGBTI, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben oder leben wollen, direkt diskriminiert. Sie werden in ihrem Recht auf Familienleben eingeschränkt und ihnen werden sämtliche reproduktiven und sozialen Rechte vorenthalten, die mit einer Ehe einhergehen.

Beteiligen Sie sich an unserer Onlineaktion:

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ODER SCHREIBEN SIE BITTE E-MAILS ODER LUFTPOSTBRIEFE MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN

  • Bitte ziehen Sie den Verfassungszusatz Nr. 33 zurück.
  • Es besorgt mich sehr, dass möglicherweise eine sehr enge verfassungsrechtliche Definition von „Ehe“ eingeführt werden könnte, die effektiv die Diskriminierung von Personen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften zur Folge hätte.
  • Ich begrüße, dass es die Absicht gibt, die restriktive Definition von „eingetragener Lebensgemeinschaft“ aus dem Verfassungszusatz zu streichen.
  • Ich appelliere an Sie, das Recht auf Familienleben aller Menschen in Mazedonien ohne jegliche Diskriminierung zu achten, zu schützen und zu gewährleisten.

APPELLE AN
JUSTIZMINISTER
Adnan Jashari
Jurij Gagarin 15
1000 Skopje
MAZEDONIEN
(Anrede: Dear Minister / Sehr geehrter Herr Minister)
E-Mail: cabinet@mjustice.gov.mk

PARLAMENTSPRÄSIDENT
Trajko Veljanoski
11 Oktomvri 10
1000 Skopje
MAZEDONIEN
(Anrede: Dear President of the Assembly / Sehr geehrter Herr Parlamentspräsident)
E-Mail: pretsedatel@sobranie.mk

KOPIEN AN
Ambassade de Macédoine,
Kirchenfeldstrasse 30,
3005 Bern
Fax: 031 352 00 57
E-mail: bern@mfa.gov.mk

Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort.  Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 3. Dezember 2014 keine Appelle mehr zu verschicken.

HINTERGRUNDINFORMATIONEN

Artikel 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte legt fest, dass sich jeder Vertragsstaat verpflichtet, die in dem Pakt anerkannten Rechte zu achten und Personen nicht in der Wahrnehmung dieser Rechte zu diskriminieren. Dazu gehört auch das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, wie es in Artikel 23 festgeschrieben ist.

Die Venedig-Kommission – eine Einrichtung des Europarates, die Staaten verfassungsrechtlich berät – hat den vorgeschlagenen Verfassungszusatz auf seine Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geprüft und eine entsprechende Stellungnahme abgegeben. Die Kommission bezog sich hierfür auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall „Vallianatos und andere gegen Griechenland“ im November 2013. Sie führte aus, dass die Große Kammer des EGMR „eine Beschwerde mehrerer gleichgeschlechtlicher Paare geprüft hatte, die in einer festen Partnerschaft leben, aber nicht die Möglichkeit auf eine eingetragene Partnerschaft haben, da eine solche nur Personen in einer heterosexuellen Beziehung offensteht. Die Tatsache, dass gleichgeschlechtlichen Paaren somit eine eingetragene Partnerschaft verwehrt bleibt, sah der EGMR als diskriminierend an, d. h. als einen Verstoß gegen Artikel 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) und Artikel 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben).“
Die Venedig-Kommission machte geltend, dass sich aus dem Urteil des EGMR Folgendes ergibt: Wenn ein Staat die Verbindung zweier Menschen außerhalb der Ehe offiziell anerkennt, dann muss er sehr schlüssige Gründe dafür anführen, dieselbe Verbindung nicht auch im Fall von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften zuzulassen.
Zwar ist die gleichgeschlechtliche Ehe in der derzeitigen mazedonischen Gesetzgebung nicht vorgesehen, ein ausdrückliches Verbot wäre allerdings ein Verstoß gegen geltendes europäisches und internationales Recht und würde es zudem der Legislative unmöglich machen, den Begriff der Ehe auf gleichgeschlechtliche Paare auszuweiten.
Der derzeitige Rechtsrahmen gewährt Personen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nicht denselben Zugang zu dem Recht auf Familienleben wie Personen mit Partner_innen unterschiedlichen Geschlechts. LGBTI-Aktivist_innen in Mazedonien kämpfen gegen den Vorschlag, da sie befürchten, dass eine solche verfassungsrechtliche Einschränkung zu gewohnheitsmäßiger Diskriminierung von Personen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften führen könnte.